Ratgeber · Arbeitslosengeld & Bürgergeld
Arbeitslosengeld 1 (ALG I) 2026: Höhe, Dauer und Berechnung verständlich erklärt
Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich – und wie lange? Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen für ALG I, den Leistungssatz von 60 bzw. 67 Prozent, den Bemessungszeitraum, die Anspruchsdauer nach Alter und Versicherungszeit und zeigt eine Beispielrechnung.
Von Redaktion arbeitslosenzahlen.de Veröffentlicht: Lesezeit: 11 Min.
Inhalt
- Was ist Arbeitslosengeld – und was nicht?
- Die Voraussetzungen: Wer bekommt ALG I?
- Wie hoch ist das Arbeitslosengeld? 60 oder 67 Prozent
- Beispielrechnung: So viel ALG I bei 3.500 Euro brutto
- Wie lange gibt es Arbeitslosengeld?
- Wann ruht der Anspruch?
- Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Bezugs
- Hinzuverdienst, Krankheit und Weiterbildung
- Antrag: So kommen Sie zügig an Ihr Geld
- Fazit
- Häufige Fragen (FAQ)
- Quellen
Wer seinen Job verliert, stellt sich zuerst zwei Fragen: Wie viel Geld bekomme ich – und wie lange? Das Arbeitslosengeld (umgangssprachlich „ALG I" oder „Arbeitslosengeld 1") ist eine Versicherungsleistung der Agentur für Arbeit. Seine Höhe hängt von Ihrem früheren Verdienst ab, seine Dauer von Ihrem Alter und davon, wie lange Sie zuvor versichert waren. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Schritt für Schritt – mit Tabelle und Beispielrechnung.
Was ist Arbeitslosengeld – und was nicht?
Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie haben sie sich durch Ihre Beiträge während der Beschäftigung erarbeitet. Deshalb spielt es keine Rolle, ob Sie Vermögen besitzen oder Ihr Partner gut verdient – anders als bei der steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese heißt seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld und wird vom Jobcenter gezahlt. Sie prüft Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen des Haushalts.
Beide Leistungen können sich überschneiden: Reicht das Arbeitslosengeld nicht zum Leben, kann ergänzend Grundsicherungsgeld beantragt werden. Den Unterschied der beiden Rechtskreise ordnet unser Statistik-Bereich ein; aktuelle Zahlen zur Arbeitslosigkeit finden Sie unter Arbeitslosenquote Deutschland.
Die Voraussetzungen: Wer bekommt ALG I?
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach § 137 SGB III, wer drei Voraussetzungen erfüllt:
- Arbeitslos sein (§ 138 SGB III): Sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis von 15 Wochenstunden oder mehr, bemühen sich selbst um Arbeit (Eigenbemühungen) und stehen der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung.
- Sich arbeitslos gemeldet haben (§ 141 SGB III): online mit Online-Ausweis oder persönlich bei der Agentur für Arbeit. Geld gibt es frühestens ab dem Tag der Arbeitslosmeldung.
- Die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 142 SGB III): Sie müssen innerhalb der letzten 30 Monate (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sein – meist durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Für Menschen, die überwiegend in kurz befristeten Jobs gearbeitet haben, gibt es eine Sonderregel: Waren die Beschäftigungen überwiegend auf höchstens 14 Wochen befristet und lag das Entgelt der letzten zwölf Monate nicht über dem 1,5-Fachen der Bezugsgröße, genügen sechs Monate Versicherungszeit (§ 142 Absatz 2 SGB III). Der Anspruch ist dann entsprechend kürzer.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld? 60 oder 67 Prozent
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 SGB III:
- 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (erhöhter Leistungssatz), wenn Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehe- oder eingetragener Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts haben,
- 60 Prozent für alle anderen Arbeitslosen (allgemeiner Leistungssatz).
Maßgeblich ist also nicht Ihr tatsächliches letztes Netto auf der Gehaltsabrechnung, sondern ein pauschaliertes Netto, das die Agentur für Arbeit nach festen Regeln aus Ihrem Brutto errechnet. Diese Rechnung verläuft in drei Schritten.
Schritt 1: Bemessungszeitraum und Bemessungsentgelt
Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt, das Sie im Bemessungszeitraum verdient haben. Das sind die abgerechneten Entgeltzeiträume des letzten Jahres vor dem Ende Ihres letzten Versicherungspflichtverhältnisses (Bemessungsrahmen von einem Jahr, § 150 SGB III). Daraus wird ein durchschnittliches Tagesentgelt gebildet – das Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III). Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen mit, soweit sie beitragspflichtig waren. Abfindungen, die Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, bleiben dagegen außen vor.
Berücksichtigt wird das Entgelt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Sie liegt 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 Euro im Monat (Stand: Oktober 2026). Wer mehr verdient hat, erhält deshalb auch nicht mehr Arbeitslosengeld als jemand mit einem Einkommen genau auf dieser Grenze.
Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn im letzten Jahr weniger als 150 Tage mit Entgeltanspruch liegen – oder auf Ihren Antrag hin, wenn es unbillig hart wäre, nur das letzte Jahr zu betrachten, etwa weil Sie zuletzt deutlich weniger verdient haben (§ 150 Absatz 3 SGB III). Findet sich auch in zwei Jahren kein ausreichender Zeitraum, setzt die Agentur ein fiktives Arbeitsentgelt an, das sich nach Ihrer Qualifikation richtet (§ 152 SGB III).
Schritt 2: Vom Brutto zum Leistungsentgelt
Vom täglichen Bemessungsentgelt zieht die Agentur für Arbeit pauschale Beträge ab (§ 153 SGB III):
- eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent,
- die Lohnsteuer nach der Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht,
- den Solidaritätszuschlag, soweit er anfällt.
Die Kirchensteuer wird nicht abgezogen. Das Ergebnis heißt Leistungsentgelt. Davon erhalten Sie 60 oder 67 Prozent pro Kalendertag. Für einen vollen Monat rechnet die Agentur mit 30 Tagen.
Schritt 3: Leistungssatz anwenden
Leistungsentgelt × 60 % (bzw. 67 %) = tägliches Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen im selben Jahr. Nach dem Jahr des Bezugs sind Sie deshalb zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Sie mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen erhalten haben. Das kann zu einer Nachzahlung führen – legen Sie gegebenenfalls etwas zurück.
Beispielrechnung: So viel ALG I bei 3.500 Euro brutto
Die folgende Rechnung ist bewusst vereinfacht und gerundet. Sie soll das Prinzip zeigen, nicht einen Bescheid ersetzen. Angenommen: 3.500 Euro brutto im Monat über das gesamte letzte Jahr, Steuerklasse I, ohne Einmalzahlungen, Anspruch entsteht 2026.
| Rechenschritt | Betrag pro Tag (gerundet) |
|---|---|
| Bemessungsentgelt (3.500 € × 12 ÷ 365) | ca. 115,07 € |
| − Sozialversicherungspauschale 20 % | ca. 23,01 € |
| − Lohnsteuer Steuerklasse I (Näherung) | ca. 14 € |
| = Leistungsentgelt | ca. 78 € |
| ALG bei 60 % (ohne Kind) | ca. 46,80 € → rund 1.400 € im Monat |
| ALG bei 67 % (mit Kind) | ca. 52,30 € → rund 1.570 € im Monat |
Zum Vergleich: Das echte Nettogehalt aus 3.500 Euro brutto liegt je nach Krankenkasse und Kirchenzugehörigkeit bei grob 2.300 Euro. Das Arbeitslosengeld deckt also nur rund 60 Prozent davon ab. Wie viel Netto Ihnen aus Ihrem bisherigen oder einem neuen Bruttogehalt bleibt, können Sie mit unserem Brutto-Netto-Rechner nachrechnen. Einen verbindlichen Wert liefert nur der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit; zur Orientierung bietet die Bundesagentur zudem einen eigenen Online-Rechner an.
Wie lange gibt es Arbeitslosengeld?
Die Anspruchsdauer hängt nach § 147 SGB III von zwei Faktoren ab: wie viele Monate Sie innerhalb der letzten fünf Jahre (die Rahmenfrist von 30 Monaten wird dafür um weitere 30 Monate erweitert) versicherungspflichtig waren – und wie alt Sie bei Entstehung des Anspruchs sind.
| Versicherungspflicht mindestens | ab Lebensalter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | – | 6 Monate |
| 16 Monate | – | 8 Monate |
| 20 Monate | – | 10 Monate |
| 24 Monate | – | 12 Monate |
| 30 Monate | 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 Monate | 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 Monate | 58 Jahre | 24 Monate |
Wer unter 50 ist, bekommt also höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld. Die längeren Bezugsdauern gelten nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind – Alter und Versicherungszeit. Für Arbeitslose mit der verkürzten Anwartschaftszeit von sechs Monaten gilt eine eigene Staffel von drei bis fünf Monaten (§ 147 Absatz 3 SGB III).
Restanspruch aus früherer Arbeitslosigkeit
Haben Sie früher schon einmal Arbeitslosengeld bezogen und den Anspruch nicht ausgeschöpft, kann der Rest wieder aufleben. Entsteht ein neuer Anspruch, verlängert er sich um die Restdauer des alten, sofern seit dessen Entstehung noch keine fünf Jahre vergangen sind – begrenzt auf die Höchstdauer für Ihr Lebensalter (§ 147 Absatz 4 SGB III). Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch kann zudem bis zu vier Jahre nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 161 Absatz 2 SGB III).
Was die Anspruchsdauer verkürzt
Jeder Tag, an dem Sie Arbeitslosengeld beziehen, zählt von der Anspruchsdauer ab. Darüber hinaus mindern bestimmte Ereignisse die Dauer (§ 148 SGB III), vor allem Sperrzeiten. Eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Eigenkündigung verkürzt den Anspruch um mindestens ein Viertel. Wer 12 Monate Anspruch hätte, verliert also drei Monate – nicht nur die zwölf Wochen, in denen kein Geld fließt.
Wann ruht der Anspruch?
„Ruhen" bedeutet: Der Anspruch besteht, wird aber für eine bestimmte Zeit nicht ausgezahlt. Die wichtigsten Fälle:
- Urlaubsabgeltung: Lassen Sie sich beim Ausscheiden Resturlaub auszahlen, ruht das Arbeitslosengeld für die abgegoltenen Urlaubstage (§ 157 Absatz 2 SGB III).
- Abfindung bei verkürzter Kündigungsfrist: Endet das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung früher, als es bei ordentlicher Kündigung geendet hätte, ruht der Anspruch bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist, längstens ein Jahr (§ 158 SGB III). Wurde die Kündigungsfrist eingehalten, wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
- Sperrzeit: Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch ebenfalls (§ 159 SGB III).
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Bezugs
Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung. Grundlage für die Rentenbeiträge sind 80 Prozent des Bemessungsentgelts. Die Zeit zählt also für Ihre spätere Rente – wenn auch mit etwas geringerem Wert als ein Arbeitsjahr mit vollem Gehalt. Sie bleiben in Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Hinzuverdienst, Krankheit und Weiterbildung
Neben dem Arbeitslosengeld dürfen Sie in begrenztem Umfang arbeiten: weniger als 15 Stunden pro Woche. Vom Nettoverdienst bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest wird abgezogen (§ 155 SGB III). Werden Sie krank, zahlt die Agentur für Arbeit bis zu sechs Wochen weiter (§ 146 SGB III), danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Und wer an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmt, erhält in der Regel Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung; die Anspruchsdauer mindert sich dabei nur um einen Tag je zwei Tage Teilnahme.
Antrag: So kommen Sie zügig an Ihr Geld
- Arbeitsuchend melden – sofort nach Kenntnis des Endes des Arbeitsverhältnisses.
- Arbeitslos melden – spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung, frühestens drei Monate vorher.
- Antrag auf Arbeitslosengeld online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit oder vor Ort ausfüllen.
- Unterlagen bereithalten: Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Arbeitsvertrag, Nachweise über Kinder, Steuer-ID, Bankverbindung. Die Arbeitsbescheinigung übermittelt Ihr Arbeitgeber in der Regel elektronisch.
Parallel lohnt der Blick auf offene Stellen: Unsere Jobbörse zeigt aktuelle Angebote, auf Wunsch auch nach Region gefiltert.
Fazit
Das Arbeitslosengeld ersetzt 60 Prozent – mit Kind 67 Prozent – eines pauschal berechneten Nettoentgelts aus dem letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit. Wer jünger als 50 ist, erhält es höchstens zwölf Monate, ältere Arbeitslose mit langer Versicherungszeit bis zu 24 Monate. Entscheidend für einen lückenlosen Bezug sind die rechtzeitige Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung – und die Vermeidung von Sperrzeiten, die nicht nur Geld kosten, sondern auch die Anspruchsdauer verkürzen. Wie sich die Arbeitslosigkeit insgesamt entwickelt, zeigen die Zahlen unter Arbeitslosenquote; wie diese Quote berechnet wird, erklärt der Ratgeber Arbeitslosenquote berechnen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel Prozent vom Netto bekomme ich als Arbeitslosengeld?
60 Prozent, mit mindestens einem Kind 67 Prozent – allerdings nicht vom tatsächlichen, sondern von einem pauschalierten Netto. Die Agentur für Arbeit zieht vom Brutto eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent sowie Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag ab.
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich unter 50 bin?
Höchstens zwölf Monate. Voraussetzung dafür sind mindestens 24 Monate Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren. Mit 12 Monaten Versicherungszeit sind es sechs Monate Anspruch.
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nicht, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Endet das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vorzeitig, ruht der Anspruch jedoch bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist, höchstens ein Jahr (§ 158 SGB III).
Ist das Arbeitslosengeld steuerpflichtig?
Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dadurch steigt der Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen des Jahres. Eine Steuererklärung ist Pflicht, wenn Sie mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr erhalten haben.
Was passiert, wenn das Arbeitslosengeld nicht zum Leben reicht?
Dann können Sie beim Jobcenter ergänzend Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) beantragen. Dabei werden Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts geprüft.
Kann ich Arbeitslosengeld bekommen, wenn ich selbst gekündigt habe?
Ja, aber in der Regel erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen, sofern Sie keinen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen können. Die Sperrzeit verkürzt zudem die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel.
Quellen
- Sozialgesetzbuch III, §§ 136–161 (Arbeitslosengeld), insbesondere § 138, § 142, § 147, § 149, § 150, § 151, § 153, § 158: gesetze-im-internet.de/sgb_3
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld – Anspruch, Höhe, Dauer: arbeitsagentur.de
- Bundesagentur für Arbeit: Wie Sie sich arbeitslos melden: arbeitsagentur.de
- Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung: bundesregierung.de
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand von Oktober 2026 in allgemeiner Form wieder. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch die Agentur für Arbeit, eine Sozialberatungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Sozialrecht. Beträge wie die Beitragsbemessungsgrenze ändern sich jährlich.